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§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des HGB-
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage für alle Lieferbeziehungen unabhängig davon, ob in einzelnen Angeboten, Bestellungen oder Auftragsbestätigungen darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
3. Unsere Angebote, Auftragsannahmen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Abweichende Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt auch wenn wir ihnen nicht widersprechen oder den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
4. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen gelten auch bei künftigen Geschäften mit dem Kunden in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
5. Zusicherungen, sonstige Zusagen oder mündliche Nebenabsprachen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Bestellung und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbesserlich. Die Bestellung des Kunden ist das bindende Angebot. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Technische Änderungen und sonstige Änderungen der Bestellung bleiben uns vorbehalten, soweit dies zumutbar ist und keine Verschlechterung hinsichtlich der Qualität und Brauchbarkeit bedeutet.
Technische Daten und Beschreibungen oder sonstige Angaben in Katalogen und Prospekten, Zeichnungen und Werbeschriften beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien unserer Leistungen. Sie sind für die Beschaffenheit unserer Leistungen nur dann maßgeblich, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
4. Alle Rechte an Abbildungen Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und Beschreibungen und sonstige Angaben – auch in elektronischer Form – insbesondere alle Rechte auf Verwertung stehen ausschließlich uns zu. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde wird die Unterlagen und Gegenstände vertraulich behandeln und Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich machen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab unserem Werk oder Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung, sowie alle sonstigen Nebenkosten nicht ein. Die Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Preisangaben sind freibleibend.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung in der Zeit bis zur Lieferung innerhalb von 4 Monaten, die uns für die Lieferung entstehenden Kosten, zum Bsp. durch nachträgliche Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumpingpreise oder Ausgleichszölle oder ähnliches sowie bei Änderung der Währungsparitäten, so sind wir berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist ein Drittel des vereinbarten Entgelts nach schriftlicher Auftragserteilung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und der Rest nach Lieferung zu entrichten. Zahlungen mit Scheck oder Wechsel gelten nicht als schuldbefreiend.
4. Für den Fall des Zahlungsverzuges, welcher Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums eintritt, werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich Mahn- und Inkassokosten, sowie sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten vereinbart.
5. Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurück-behaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
§ 4 Lieferung und Mitwirkungspflichten
Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions- Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Die Mitlieferung elektronischer Ausrüstungen, Isolierungen, Schutzvorrichtungen sowie Bedienungsbühnen und ähnliches gehört nur insoweit zu unseren Leistungsverpflichtungen, als sie ausdrücklich angeboten, bestellt und bestätigt sind. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und Muster.
Sind Teillieferungen für den Besteller Zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sind bis dahin noch nicht alle Ausführungseinzelheiten geklärt, verschiebt sie sich bis zu deren endgültiger Klärung. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen und die nicht rechtzeitige Beibringung der vom Besteller zu liefernden Unterlagen (erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Genehmigungen der Pläne) bedingen eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Lieferungsgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und wir dies dem Besteller mitgeteilt haben.
Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Lieferung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
Bei unberechtigtem Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wird eine Konventionalstrafe von 30 % des Bruttoauftragswertes als pauschalierten statt Leistung vereinbart. Diese Konventionalstrafe ist seitens des Bestellers unabhängig von weiteren möglichen Schadenersatzforderungen unsererseits zu entrichten.
§ 5 Verzögerungen der Lieferung
Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf usw.) nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
Entsteht dem Besteller im Falle des Lieferverzuges en Schaden, so ist dieser berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schließlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
§ 6 Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigungnichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Dies gilt unabhängigdavon, wer die Frachtkosten trägt, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und für Rechnung des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungeneinzudecken.
§ 7 Baufreiheit
Folgende Leistungen sind bei der Beauftragung zur Montage durch unsere Firma enthalten: Anschluss an die uns vorgegebenen BAUSEITIG zu erbringenden Anschlüsse nach unseren jeweiligen Einbauzeichnungen. Die Montagepauschale enthält keine zusätzlichen An-/Abfahrtskosten oder zusätzliche Arbeiten. Bei dem vereinbarten Liefertermin müssen alle bauseitigen Anschlüsse (Arbeiten) nach unseren Angaben fertig gestellt sein. Sollte ein Verteilung in obere und untere Etagen notwendig sein, so wird uns ggf. ein Aufzug bei der Anlieferung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Kunde wird die gelieferte Ware binnen angemessener Frist nach Lieferung und sonstige Leistungen unverzüglich nach Anzeige der Betriebsbereitschaft untersuchen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche schriftlich anzeigen.
2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt und ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Zeigt sich später ein Mangel der gelieferten Ware, so muss die Anzeige schriftlich unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen einer Woche, gemacht werden. andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung haben wir nach unserer Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beheben oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Sind wir zur Verbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich die Nacherfüllung beispielsweise über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Verbesserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Anspruch auf Minderung des Vertragspreises zu. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware.
5. Entsteht dem Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Waren oder Leistungen ein Schaden oder hat er vergebliche Aufwendungen, so richtet sich unsere Haftung hiefür nach § 9.
6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bau- und Montagearbeiten, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, unsachgemäßer Änderungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter sowie Schäden, die auf unsachgemäß der unterlassene Wartung zurückzuführen sind.
7. Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebaruch verschaffen oder die Ware in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies in zumutbarer Weise nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall steht uns ebenfalls ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir werden den Kunden darüber hinaus von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Schadensersatz leisten wir in diesem Fall nur nach den Bestimmungen des § 9.
§ 9 Haftung
1. Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen - von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch grob schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden ist oder - auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
2. Haften wir für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatzung zur Last zu legen sind, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden objektiven Schaden begrenzt. In diesem Fall haften wir nicht für mittelbare Folgeschäden und nicht für entgangenen Gewinn des Kunden.
3. Für mittelbare Schäden des Kunden, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen, haften wir nicht.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder soweit es sich um Ansprüche aus Personenschäden handelt.
5. Haben wir eine Garantie übernommen und fehlt der gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
6. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.
7. Wir haften nur für eigene Inhalte auf unserer Webseite. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
8. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat so haben wir dennoch Anspruch auf Entgelt oder dass im Sinne § 1168 ABGB wir uns irgend etwas anrechnen lassen müssen.
§ 10 Verjährung von Ansprüchen 1. Alle Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
2. Gewährleistungsansprüche für von uns gelieferte, neu hergestellte Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren innerhalb von fünf Jahren. Das Gleiche gilt für Ansprüche aus von uns übernommenen Werkleistungen bei einem Bauwerk und bei einem von uns zu erbringenden Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hiefür besteht.
3. Für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten ferner für Ansprüche des Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
§ 11 Eigentumsvorbehalt 1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung zustehen, in unserem Eigentum. dies gilt auch für anerkannte, bereits bestehende und für künftige Forderungen.
2. Im Falle der Weiterveräußerung der von uns bezogenen Waren verpflichtet sich der Besteller, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Für die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren zuzüglich Mehrwertsteuer ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware abzuholen.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten darauf aufmerksam zu machen, dass die von uns gelieferte Ware in unserem Eigentum steht.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
§ 12 Allgemeines 1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
3. Erfüllungsort ist unser Firmensitz in 6020 Innsbruck. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Besteller und uns wird das für Thaur sachlich zuständige Gericht vereinbart.
4. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
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